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   BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B   

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BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B (https://dejure.org/2008,69782)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B (https://dejure.org/2008,69782)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2008 - B 5a R 484/07 B (https://dejure.org/2008,69782)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem zukünftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

    Divergenz iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG verlangt jedoch, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt und divergierende Rechtssätze aufstellt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).

    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Anspruch auf Unfallrente

    Auszug aus BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
    5 Die Klägerin ist der Auffassung, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des BSG vom 29.11.1967 (4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO) ab, in dem folgender Rechtssatz aufgestellt sei: "Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte." Des Weiteren rügt die Klägerin eine Abweichung der Entscheidung des LSG von dem Urteil des BSG vom 21.6.1995 (5 RJ 4/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

    Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.6.1995 - 5 RJ 4/95 (aaO) rügt, hat sie darüber hinaus keinen Rechtssatz des BSG herausgestellt, dem das LSG widersprochen habe.

  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).
  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
    5 Die Klägerin ist der Auffassung, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des BSG vom 29.11.1967 (4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO) ab, in dem folgender Rechtssatz aufgestellt sei: "Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte." Des Weiteren rügt die Klägerin eine Abweichung der Entscheidung des LSG von dem Urteil des BSG vom 21.6.1995 (5 RJ 4/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).
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